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Regelwerke neben der Satzung

Unsere Richtlinien für die Stiftungsarbeit

Neben der Satzung hat die Stiftung weitere Regelwerke. Für einzelne Aufgabenbereiche gibt das Kuratorium dem Vorstand Richtlinien für seine Tätigkeit, so für die Fördertätigkeit, die Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens und die Stiftungspraxis. Die Vergütung des Vorstands ist ebenfalls in einer Richtlinie geregelt. 

Die Richtlinien gelten auch für die vom Vorstand treuhänderisch verwaltete Stiftung Menschenwürde und Kommunikation in der Arbeitswelt.

Richtlinien zur Fördertätigkeit

Vom 8. Mai 2022, zuletzt geändert am 8. Juni 2024

1. Stiftungsrechtliche Grundlagen

Maßgeblich für die Arbeit der Stiftungen und damit für ihre Fördertätigkeit sind die Satzungen der Stiftungen und der historische Wille des Stifters zum jeweiligen Zeitpunkt der Stiftungsgründung.

Zweck der Stiftung M&A ist nach der Satzung

"die Förderung der Erziehung, Berufs- und Volksbildung im Bereich der Arbeitswelt. Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Informationsverbreitung und den Informationsaustausch über die 

  • Humanisierung der Arbeit,
  • Ökologie bei Produktion und Entsorgung,
  • Entwicklung und Herstellung umweltverträglicher und gesellschaftlich nützlicher Produkte,
  • Demokratie und Mitbestimmung für abhängig Beschäftigte und
  • Verwirklichung gleicher und gerechter Arbeitsteilung nach Geschlecht und/oder Nationalität. 

Die Informationsverbreitung und der Informationsaustausch erfolgen in Seminaren, Veranstaltungen, durch Veröffentlichungen und die Herausgabe von Informationsmaterialien."

Zweck der Stiftung M&K ist nach der Satzung

"die Förderung der politischen Bildung, und zwar auf nationaler wie internationaler Ebene, unter besonderer Berücksichtigung betrieblicher und sozialpolitischer Aspekte: 

  • die Förderung des Verständnisses für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge und der Diskussion über die Gestaltung der Arbeitswelt und der Gesellschaftspolitik nach sozialen, demokratischen, ökologischen und feministischen Grundsätzen,
  • die Förderung von nationalem und internationalem Informationsaustausch und gemeinsamen Lernprozessen. 

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

  • die Informationsverbreitung und den Informationsaustausch über das Internet und andere Medien. Dazu gehört auch die Internet-Homepage labournet.de.
  • den nationalen und internationalen Informationsaustausch zwischen den Menschen, Initiativen, Institutionen und Organisationen, deren Arbeit dem Zweck der Stiftung gewidmet ist bzw. diesem Zweck nahesteht."

2. Profil der Stiftungen

Vision der Stiftungen M&A und M&K ist eine Welt ohne Ausbeutung und Unterdrückung. Die Stiftungen treten ein für Menschenwürde und Demokratie in der Arbeitswelt, freie gewerkschaftliche Betätigung, gute Arbeitsbedingungen, gleiche Rechte aller Arbeitenden, armutsfeste soziale Sicherungssysteme, gerechte Verteilung des gesellschaftlich erzeugten Reichtums und den sozialen und ökologischen Umbau von Arbeit und Wirtschaft.

Zentrale programmatische Begriffe für die Fördertätigkeit der Stiftungen sind "Arbeitswelt", "Menschenwürde" und "Öffentlichkeit".

  • "Arbeitswelt" – Arbeit, insbesondere die Erwerbsarbeit, ist ein für das Glück und die Selbstbestimmung, die Freiheit und die Rechte der Menschen zentraler Lebensbereich. Zugleich ist die Würde des Menschen in der "Welt der Arbeit" durch Ausbeutung, Ungleichheit, Herrschaft, Unterdrückung und Gefährdung der Gesundheit ständig bedroht. Die Stiftungen fördern Aktivitäten, die auf abhängige Arbeit angewiesene Menschen zu Selbstermächtigung und kollektiver Organisation ermutigen. Die Stiftungen fassen den Begriff "Arbeitswelt" weit. Arbeitslosenprojekte zählen ebenso dazu wie Projekte zur Verbesserung der Situation in der Care- oder Sorgearbeit sowie für Erwerbstätige, die soloselbstständig sind oder keinen Beschäftigtenstatus haben, weil sie informell arbeiten.
  • "Menschenwürde" – Menschenwürde verstehen die Stiftungen als einen unteilbaren und universell geltenden Anspruch jedes Menschen und ihre Verteidigung zugleich als fortwährenden politischen Auftrag. Die Stiftungen unterstützen solidarische Gegenwehr gegen Angriffe auf die Menschenwürde auf betrieblicher und überbetrieblicher Ebene sowie alternative Formen ökonomischer und politischer Selbstorganisation. Besonderes Gewicht hat für die Stiftungen die Internationalisierung von Solidarität als Antwort auf die Globalisierung und die mit ihr verbundene Standortkonkurrenz. Wir fördern den Austausch über die Ländergrenzen hinweg, sei es durch gegenseitige transnationale Besuche oder durch Projekte, die die gesamte Lieferkette im Blick haben.
  • "Öffentlichkeit" – Die Stiftungen fördern Kommunikation, kritische Auseinandersetzung und Bildung zu arbeitsweltbezogenen Themen. Projekte werden von den Stiftungen nur mitfinanziert, wenn damit eine explizite Öffentlichkeitsarbeit einhergeht. Das gilt auch für Medien-, Online- und Kunstprojekte. Wir wünschen uns, dass über die Themen der geförderten Projekte eine öffentliche Debatte organisiert wird. Die Publikation von Forschungsergebnissen fördern die Stiftungen ebenfalls nur, soweit damit Diskurse in den arbeitsweltrelevanten Öffentlichkeiten wie Bildungsstätten, Gewerkschaften, betriebliche Interessenvertretungen, Fachpresse oder Arbeitsgerichte vorangebracht werden sollen.

Für die Fördertätigkeit der Stiftungen heißt das:

  • Projekte der Stiftungen müssen stets einen inhaltlichen Bezug zur Arbeitswelt haben,
  • der Förderung der Menschenwürde dienen und
  • auf die Herstellung von Öffentlichkeit zielen.

3. Grundsätze und Schwerpunkte der Fördertätigkeit

Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

Ob und in welchem Umfang Projektvorhaben von den Stiftungen gefördert werden, hängt maßgeblich davon ab, inwieweit sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

Erstens: Die Stiftungen fördern bevorzugt Projekte mit einer herrschafts- und gesellschaftskritischen Ausrichtung.

Zweitens: Förderfähig sind dabei vor allem Projekte, die persönliche Begegnungen und den Austausch von sozialen Erfahrungen von abhängig, selbstständig oder informell Beschäftigten ermöglichen und stärken.

Drittens: Gefördert werden vornehmlich Projekte, die auf öffentliche Wahrnehmung und Wirkung zielen und dafür überzeugende Maßnahmen vorsehen.

Viertens: Die Stiftungen fördern insbesondere Aktivitäten und Projekte von Einzelpersonen, Gruppen und Organisationen, die keinen oder nur einen begrenzten Zugang zu finanziellen Mitteln haben.

Die Stiftungen setzen im Rahmen der genannten Grundsätze folgende Förderschwerpunkte:

  • Gewerkschaftsrechte stärken, Arbeitsunrecht und Diskriminierung im Betrieb bekämpfen, Arbeit und Unternehmen demokratisieren, Aktivitäten „Solidarischer Ökonomie“ und Arbeiter:innenselbstverwaltung unterstützen,
  • Lohndumping und prekäre Arbeit wie Leiharbeit, Werkvertragsarbeit und Subunternehmertum, sachgrundlose Befristungen oder Scheinselbstständigkeit stoppen, gute Löhne und Arbeitsbedingungen erkämpfen, insbesondere im Bereich gering geschätzter, schwerer, aber gesellschaftlich unverzichtbarer Arbeit,
  • Arbeitszeit verkürzen, Arbeit umverteilen, Zeitwohlstand für alle erhöhen,
  • Öffentliche Güter und Dienstleistungen, Daseinsvorsorge und soziale Sicherungssysteme erhalten und ausbauen,
  • Standortkonkurrenz in der globalen Arbeitsteilung zurückdrängen, internationale Solidarität und Kooperation fördern,
  • Menschenrechte und Umweltstandards entlang der Lieferketten achten, Zwangsarbeit und Kinderarbeit bekämpfen, Produktion und Dienstleistungen weltweit sozial und ökologisch umgestalten.

Die Fördertätigkeit ist nicht auf die finanzielle Förderung von Projekten Dritter beschränkt. Die Stiftungen können auch mit eigenen Vorhaben und Initiativen operativ tätig werden – insbesondere dann, wenn Gewerkschaften, Parteien und andere zivilgesellschaftliche Organisationen wichtige arbeitsweltbezogene Themen oder Konflikte außer Acht lassen.

4. Volumen der jährlichen Fördermittel

Das jährliche Fördervolumen ist vor allem von der Ertragslage abhängig. Das heißt, für die Stiftungszwecke kann die Stiftung M&A neben Spenden grundsätzlich nur Mittel bereitstellen, die sie über die Vermögensverwaltung einnimmt. Das Grundstockvermögen muss sie erhalten. Die Stiftung M&K ist eine reine Verbrauchsstiftung. Der Grundsatz der Vermögenserhaltung gilt für sie nicht; sie kann auch das Stiftungsvermögen zur Erfüllung des Stiftungszwecks einsetzen.

Das Kuratorium beschließt auf Vorschlag des Vorstands jeweils für das laufende Haushaltsjahr, in welchem Umfang – nach Abzug der Kosten für die Verwaltung – Erträge aus dem Stiftungsvermögen für die Verwirklichung des Stiftungszwecks bereitgestellt werden.

Sollte der Vorstand im Laufe des Haushaltsjahres feststellen, dass die beschlossenen Mittel für die Förderung weiterer zuwendungsfähiger Projekte nicht ausreichen und die fehlenden Haushaltsmittel nicht durch Spenden kompensiert werden können, kann der Vorstand das Verbrauchsvermögen nach § 4 Absatz 4 der Satzung, die freie Rücklage oder die Umschichtungsrücklage für die Projektförderung und damit für die Verwirklichung des Stiftungszwecks einsetzen. Der Einsatz von verbrauchbarem Vermögen, einschließlich Rücklagen, ist auf maximal 20 Prozent des Betrags beschränkt, den das Kuratorium im Haushaltsjahr aus Vermögenserträgen freigegeben hat.

5. Dauer und Umfang der Projektförderung

Die Stiftungen fördern Projekte in der Regel einmalig. Die Förderung ist nicht auf Dauer angelegt. Projekte, die eine regelmäßige Finanzierung benötigen, müssen sich nach einer Startphase von maximal drei Jahren eine anderweitige Finanzierungsperspektive suchen. Ausnahmen sind möglich, wenn die Projekte nur einen geringen Förderbedarf haben.

Die Förderung für ein einzelnes Projekt beträgt maximal 10.000 Euro, bei Filmprojekten maximal 5.000 Euro.

Einzelförderungen von mehr als 10.000 Euro bzw. 5.000 Euro bei Filmprojekten bedürfen der Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Kuratoriums.

Antragsteller:innen, die für ein einzelnes Projekt mehr als 10.000 Euro im Jahr erhalten, werden in den Jahresberichten besonders ausgewiesen.

Die Förderung von Filmprojekten durch die Stiftung M&A ist begrenzt auf maximal ein Viertel der jährlichen Mittel, die das Kuratorium für die Projektförderung beschlossen hat.

Bei Projektanträgen, für die eine Förderung bei mehreren Stiftungen und anderen Förderern gesucht wird, übernimmt die Stiftung M&A nur einen ihrer Größe und der Bedeutung des Arbeitsweltbezugs im Antrag entsprechenden Anteil.

Antragsteller:innen, die mehrfach im Jahr Anträge für unterschiedliche Projekte stellen, erhalten in der Summe der Einzelförderungen grundsätzlich nicht mehr als 20.000 Euro im Jahr.

6. Institutionelle Förderung

Neben der Projektförderung ist auch eine institutionelle Förderung möglich. Bei einer institutionellen Zuwendung fördern die Stiftungen nicht einzelne Projekte einer Organisation, sondern die Organisation selbst oder einzelne ihrer Aufgaben oder Arbeitsbereiche.

Im Bereich der Stiftung M&K erhält labournet.de eine solche Förderung, bei der Stiftung M&A TIE Internationales Bildungswerk. Für TIE stellt die Stiftung jährlich Mittel im Umfang des Ertrages aus dem Stiftungsvermögen bereit, die einer Million Euro entsprechen.

Die institutionelle Förderung ist grundsätzlich auf einen Zeitraum von maximal drei Jahren beschränkt. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand die Förderung verlängern. Institutionelle Förderungen in einem Umfang von mehr als 10.000 Euro jährlich, die nicht bereits bestehen, bedürfen der Zustimmung des oder der Vorsitzenden des Kuratoriums. Der Umfang der institutionellen Förderung durch die Stiftung M&A ist insgesamt auf maximal 30 Prozent der jährlich beschlossenen Projektfördermittel begrenzt.

7. Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand achtet darauf, dass

  • die Antragsteller:innen gewährleisten, dass sie über die für die Umsetzung des beantragten Vorhabens erforderlichen personellen und organisatorischen Ressourcen verfügen,
  • im Ausland befindliche Antragsteller:innen den Stiftungen oder Gewährspersonen aus dem Umfeld der Stiftungen bekannt sind,
  • Antragsteller:innen, die aussichtsreiche anderweitige Förderchancen haben, versuchen, die gewünschte Förderung oder Teile davon aus anderen Quellen zu erhalten,
  • die Projekte von den Projektpartner:innen antragsgemäß umgesetzt und korrekt abgerechnet werden,
  • die Projekte eine im Sinne der Satzungen und des Profils der Stiftungen nachhaltige Wirkung erzielen.

Der Vorstand stellt die für die Antragstellung zentralen Informationen sowie einen standardisierten Projektförderantrag und ein Formular für den Projektbericht, einschließlich Belegübersicht, auf der Website der Stiftung M&A bereit.

Damit das Kuratorium seine Aufgaben gemäß § 11 Absatz 1 der Satzung erfüllen kann, wird es kontinuierlich über die Vergabe der Fördermittel durch den Vorstand informiert.

Die Protokolle der Vorstandssitzungen enthalten eine Kurzbeschreibung aller im behandelten Zeitraum eingegangenen Förderanträge, die bewilligten Förderbeträge sowie alle Ablehnungen mit Begründung. Außerdem weisen sie eine Übersicht über die Summe der bis dato beschlossenen Förderzusagen und das noch vorhandene Volumen an beschlossenen Fördermitteln aus.

Die Kuratoriumsmitglieder erhalten auf Wunsch die gesamten Unterlagen zu bestimmten Anträgen. Sofern Kuratoriumsmitglieder mit Entscheidungen des Vorstands nicht einverstanden sind, teilen sie dies dem Vorstand und der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums schriftlich mit. Der Vorstand befasst sich mit den Einwänden in seiner nächsten Sitzung und dokumentiert das Ergebnis im Sitzungsprotokoll.

Anlagerichtlinien 

Vom 27. August 2022, zuletzt geändert am 29. April 2023

Präambel

Die Stiftung Menschenwürde und Arbeitswelt fördert "die Erziehung, Berufs- und Volksbildung im Bereich der Arbeitswelt". Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Informationsverbreitung und den Informationsaustausch über die Humanisierung der Arbeit, die Ökologie bei Produktion und Entsorgung, die Entwicklung und Herstellung umweltverträglicher und gesellschaftlich nützlicher Produkte, die Demokratie und Mitbestimmung für abhängig Beschäftigte und die Verwirklichung gleicher und gerechter Arbeitsteilung nach Geschlecht und/oder Nationalität. Die Stiftung ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und ungebunden.

Das Grundstockvermögen ist gemäß Satzung in seinem Bestand, das heißt in seinem Nominalwert, ungeschmälert zu erhalten. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sowie Spenden und andere Zuwendungen herangezogen werden. Neben dem Grundstockvermögen verfügt die Stiftung über sonstiges Vermögen, das nicht erhalten werden muss und für die Verwirklichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden kann. Auch Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.

Die Vermögensanlage der Stiftung orientiert sich eng am Stiftungszweck. In § 4 Absatz 1 der Satzung heißt es: "Bei der Vermögensanlage sollen ethische, soziale und ökologische Grundsätze berücksichtigt werden." Dahinter steckt der Gedanke, dass nicht nur die Fördertätigkeit der Stiftung, sondern auch ihre Vermögensanlage dem Stiftungszweck entsprechen muss, ihm mindestens nicht widersprechen darf.

1. Allgemeine Grundsätze

Über die Vermögensanlage entscheidet der Vorstand im Rahmen dieser Anlagerichtlinien.

Das Vermögen ist so anzulegen, dass die Liquidität für die laufenden Ausgaben der Projektförderung und der Stiftungsverwaltung jederzeit sichergestellt ist.

Es ist auf eine breite Streuung des Anlagevermögens zu achten.

Neben der Beachtung der ethischen, sozialen und ökologischen Grundsätze ist bei jeder Anlageentscheidung zu gewährleisten, dass die damit verbundenen Risiken begrenzt bleiben.

Die Stiftung ist sich bewusst, dass Anlagesicherheit und Rentabilität in einem Zielkonflikt stehen. Hohe Sicherheit geht zulasten der Rendite und mindert die Erträge, die zur Erfüllung des Stiftungszwecks eingesetzt werden können. Eine hohe Rendite wiederum ist mit höheren Risiken für die Sicherheit der Anlage verbunden. Dies gilt insbesondere in Niedrigzinsphasen. Die Stiftung ist bereit, höhere Risiken einzugehen, wenn eine risikoarme Anlage zur Folge haben sollte, dass keine ausreichenden Erträge für die Arbeit der Stiftung zur Verfügung stehen.

Weil die Stiftung für ihre Fördertätigkeit auf die laufende Ausschüttung von Erträgen angewiesen ist, kommen Finanzanlagen in thesaurierende Produkte in der Regel nicht in Frage.

Investitionen erfolgen grundsätzlich im Rahmen eines ethischen und sozial-ökologischen Anlageuniversums, das durch Positiv- und Negativkriterien definiert wird (siehe ausführlicher 3. Anlageuniversum).

Die Stiftung arbeitet bevorzugt mit Banken und Kapitalanlagegesellschaften zusammen, die in ihrer Geschäftspolitik ausdrücklich ethisch und sozial-ökologisch ausgerichtet und/oder genossenschaftlich organisiert sind.

2. Anlagestrategie

Die Stiftung verwaltet ihr Vermögen grundsätzlich selbst. Im Rahmen der Eigenverwaltung kann die Stiftung geeignete Finanzdienstleister beauftragen, Teile des Stiftungsvermögens für sie zu verwalten. Soweit die Stiftung auf eine Fremdverwaltung zurückgreift, dürfen maximal 25 % des Stiftungsvermögens durch denselben Dienstleister verwaltet werden.

Die Stiftung strebt eine Rendite an, die nach Abzug der Kosten die Inflationsrate übersteigt.

Die Stiftung legt ihr Vermögen in Einzelwerten und Fonds an. Bei den Fonds achtet sie darauf, dass die jährlichen Managementkosten in einem angemessenen Verhältnis zur Rendite stehen.

Die Stiftung hat einen langfristigen Anlagehorizont. Die Vermögensanlage folgt dem „Prinzip der ruhigen Hand“. Temporäre Schwankungen des Kurswertes führen nicht zu kurzfristigen Anpassungen der Anlagestrategie und des Portfolios.

Die Stiftung wird ‒ soweit möglich ‒ jährlich Mittel aus den Vermögenserträgen in die freie Rücklage übertragen, um den inflationsbedingten Wertverlust zumindest teilweise auszugleichen.

Auch wenn die Stiftung nur den Nominalwert des Grundstockvermögens erhalten muss, weist sie in ihrer Kapitalerhaltungsrechnung auch seinen inflationsbereinigten Realwert aus. Die Stiftung strebt dauerhaft eine Werterhaltungsquote von mindestens 80 % an. Wird die Quote unterschritten, sind dem Grundstockvermögen Mittel aus dem sonstigen Vermögen zuzuführen, bis die Mindestquote erreicht ist.

3. Anlageuniversum

Investments der Stiftung sind auf ein ethisches und sozial-ökologisches Anlageuniversum begrenzt, dem ausgewählte Positiv- und Ausschlusskriterien zugrunde liegen.

Ziel der Positivkriterien der Stiftung ist es, Anforderungen zu formulieren, die den ethischen, sozialen und ökologischen Grundsätzen der Stiftung entsprechen. Sie bilden einen Filter für Investments, die die Stiftung bevorzugt. Die Ausschlusskriterien der Stiftung dagegen benennen Branchen sowie Sozial- oder Umweltstandards, die der Anlagepolitik der Stiftung widersprechen und die daher Investments der Stiftung ausschließen.

Zu den Positivkriterien gehören insbesondere

  • volle Gewerkschaftsfreiheit und uneingeschränkte Möglichkeit zur Bildung betrieblicher Interessenvertretungen,
  • gut ausgebauter Arbeits- und Gesundheitsschutz,
  • tarifliche Entlohnung,
  • Ausschluss von Diskriminierung nach Geschlecht, sexueller Orientierung, ethnischem Hintergrund, körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung und Religionszugehörigkeit,
  • hohe ökologische und soziale Standards, auch im Bereich der Lieferketten,
  • nachhaltig orientierte Branchen, zum Beispiel erneuerbare Energien, ökologische Land- und Bauwirtschaft, sozialer Wohnungsmarkt,
  • genossenschaftliche und selbstverwaltete Strukturen.

Zu den Ausschlusskriterien zählen insbesondere

  • Verstöße gegen die Menschenrechte bzw. gegen die Kernarbeitsnormen der International Labour Organisation (Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, Beseitigung aller Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit, Verbot von Kinderarbeit, Beseitigung von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf),
  • ökologisch fragwürdige Branchen, zum Beispiel Automobilproduktion, Luftfahrt- und Schifffahrtindustrie, Bergbauindustrie, auf Chlor beruhende Chemieindustrie,
  • Herstellung von Pestiziden, Fungiziden, Herbiziden und Insektiziden,
  • Umsatz mit fossilen Brennstoffen,
  • Produktion von Rüstungsgütern,
  • Umsatz mit Massentierhaltung,
  • Atomkraft,
  • Korruption, Bestechung
  • Steuerflucht oder Steuerbetrug, insbesondere Beteiligung an Cum cum- und Cum ex-Geschäften,
  • Privatisierung öffentlicher Daseinsvorsorge,
  • sogenannte Mikrokredite,
  • Spekulation mit Währungen, Rohstoffen und Nahrungsmitteln.

4. Portfolio

Der Wert des Portfolios wird auf Basis des Einkaufswerts (Buchwert) ausgewiesen. Neben dem Buchwert wird in der Vermögensübersicht der Kurswert der Anlagen zum Jahresende dokumentiert.

Einzelanlagen sollen 10 % des Gesamtwerts des Portfolios nicht überschreiten.

Zulässige Anlageklassen sind:

  1. Spar-, Sicht- und Termineinlagen bei Instituten, die einer Sicherungseinrichtung privater Banken, der Sparkassen oder der Volks- und Raiffeisenbanken angehören,
  2. Festverzinsliche Wertpapiere von in- und ausländischen Banken, Körperschaften oder Unternehmen mit einer Bonität im Investment Grade-Bereich (das heißt etwa Standard & Poor‘s-Rating mindestens BBB-, Moody‘s-Rating mindestens Baa3),
  3. Börsengehandelte Aktien, Zertifikate auf Aktienindizes (jeweils nur bei Fremdverwaltung zulässig) und Aktienfonds,
  4. Direktimmobilien in Europa und Immobilienfonds, die in Deutschland zum Vertrieb zugelassen sind,
  5. Darlehen,
  6. Beteiligungen mit dem Zweck der langfristigen Vermögensanlage,
  7. Alternative Anlagen und Private Equity (nur in Fremdverwaltung zulässig).

Die Laufzeiten der Anlagen sollen einen kurzfristigen (2 bis 4 Jahre), mittelfristigen (5 bis 9 Jahre) und langfristigen Zeithorizont (10 bis 25 Jahre) abdecken. Die Fälligkeiten sollten möglichst ausgewogen sein. Aktien- und Immobilienfonds werden mit einer mittelfristigen bis langfristigen Perspektive gehalten.

Die einzelnen Anlagen werden in der Vermögensübersicht verschiedenen Risikoklassen zugeordnet. Die Risikoklassen reichen von Risikoklasse 1 bis Risikoklasse 5. Das gilt auch, wenn einzelnen Banken die von ihnen vertriebenen Anlagen sieben verschiedenen Risikoklassen zuordnen.

Die Zuordnung zu einer Risikoklasse hängt nicht allein vom Anlageinstrument ab, sondern ist das Ergebnis einer Gesamtbeurteilung der einzelnen Risikofaktoren. So können Unternehmensanleihen, Beteiligungen und auch Darlehen zum Beispiel sowohl der Risikoklasse 3, 4 oder 5 angehören, je nach Bonität, Absicherung oder Marktposition des Unternehmens.

Die Risikoklassen sollen dabei die in der Tabelle jeweilig zugewiesenen Maximalanteile am Portfolio nicht überschreiten.

Risikoklasse

Maximum

Risikoklasse 1: sicherheitsorientiert
Kontobestände, Termingelder, Sparbriefe

30 %

Risikoklasse 2: konservativ
Staatsanleihen und Rentenanlagen hoher Bonität

30 %

Risikoklasse 3: ertragsorientiert
Immobilien (Direktimmobilien in Europa, Immobilienfonds), börsengehandelte Aktienfonds, Genossenschaftsanteile, Darlehen

100 %

Risikoklasse 4: risikobereit
Unternehmensanleihen, Aktien (in Fremdverwaltung), Beteiligungen,
Darlehen

50 %

Risikoklasse 5: spekulativ
Aktien (in Fremdverwaltung), Unternehmensanleihen und Beteiligungen
geringer Bonität

10 %


Die tatsächlichen prozentualen Anteile der einzelnen Risikoklassen am Gesamtportfolio zum Jahresende werden in einer gesonderten Übersicht im Jahresbericht ausgewiesen.

Neben der Risikodiversifizierung achtet die Stiftung darauf, die Anlagen auf verschiedene Emittenten und Branchen zu streuen, um ein „Klumpenrisiko“ zu vermeiden.

5. Anlageausschuss 

Der Vorstand richtet für die Dauer seiner Amtszeit einen Anlageausschuss ein. Der Anlageausschuss berät den Vorstand bei der Bewirtschaftung des Vermögens der Stiftung und gibt ihm Empfehlungen für die Anlagestrategie, die Zusammensetzung des Portfolios und für einzelne Anlageentscheidungen. Dem Anlageausschuss gehören der oder die Vorstandsvorsitzende, ersatzweise ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied, und bis zu vier sachkundige Personen an.

Der Ausschuss kommt bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, zusammen. Der Vorstandsvorsitzende, ersatzweise das vom Vorstand bestimmte Vorstandsmitglied, beruft die Sitzungen des Anlageausschusses ein und leitet sie. Er oder sie führt das Protokoll.

Die sachkundigen Mitglieder des Ausschusses haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen. Für die Teilnahme an Sitzungen erhalten sie eine Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung legt der Vorstand fest.

6. Transparenz und Kontrolle

Alle Entscheidungen zur Vermögensanlage müssen vom Vorstand hinsichtlich der Ziele Sicherheit, Liquidität, Rendite und Einhaltung der ethischen, sozialen und ökologischen Grundsätze zeitnah und für das Kuratorium nachvollziehbar dokumentiert werden. Dabei ist jeweils auch festzuhalten, ob die Anlagerichtlinien eingehalten wurden und gegebenenfalls zu begründen, weshalb der Vorstand davon abgewichen ist.

Die Dokumentation erfolgt durch die Protokolle der Vorstandssitzungen.

Der Vorstand entscheidet jährlich, nach Konsultation des Anlageausschusses, ob die Anlagestrategie und das Portfolio angepasst werden müssen.

Das Kuratorium kann jederzeit vom Vorstand Auskunft über die Vermögensanlage verlangen.

Der Vorstand erstattet dem Kuratorium in seiner Jahressitzung umfassend Bericht über die Vermögensanlage. Er legt dazu einen detaillierten Jahresbericht und den Jahresabschluss vor.

Die Wirtschaftsprüfung umfasst auch die Einhaltung der Anlagerichtlinien der Stiftung.

Die Stiftung veröffentlicht ihr Portfolio sowie ihre Anlagerichtlinien auf der Internetseite der Stiftung.

Die Anlagerichtlinien können jederzeit durch Beschluss des Kuratoriums geändert werden.

7. Inkrafttreten

Diese Richtlinien und ihre jeweiligen Änderungen treten mit dem Tag ihres Beschlusses in Kraft.

Bei Inkrafttreten bestehende abweichende Geldanlagen sind anzupassen, sobald dies ohne wirtschaftliche Einbußen, die in keinem Verhältnis zu den bestehenden Risiken oder zu dem Gewicht des Verstoßes gegen die Grundsätze nach diesen Richtlinien stehen, möglich ist.

Richtlinien zur Stiftungspraxis

vom 8. Juni 2024

Das Kuratorium der Stiftung Menschenwürde und Arbeitswelt hat die folgenden Richtlinien zur Stiftungspraxis beschlossen. Die darin formulierten Handlungsprinzipien, die den "Grundsätzen guter Stiftungspraxis" des Bundesverbands Deutscher Stiftungen folgen, und die den einzelnen Prinzipien zugeordneten Maßnahmen dienen einer bestmöglichen Steuerung der Stiftung im Sinne guter Governance. Ihr Ziel ist es, die Stiftung in ihrer Entwicklung nachhaltig zu stärken und sie dauerhaft vor Schaden zu bewahren.

Zu bedeutsamen Risiken, die mit den Richtlinien minimiert werden sollen, gehören insbesondere der Entzug der Gemeinnützigkeit, Steuernachzahlungen infolge wegfallender oder bereits weggefallener Steuerbegünstigung, Vermögensverluste aufgrund falscher Anlageentscheidungen oder Reputationsschäden bei Projektpartner:innen sowie Spender:innen und Zustifter:innen.

Die Richtlinien gelten entsprechend auch für die vom Vorstand treuhänderisch verwaltete Stiftung Menschenwürde und Kommunikation in der Arbeitswelt.

I. HANDLUNGSPRINZIPIEN UND MASSNAHMEN

1. Erfüllung des Satzungszwecks

Stiftungsorgane und Mitarbeitende der Stiftung verstehen sich als Treuhänder:innen des in der Stiftungssatzung dokumentierten Stifterwillens. Ihre Arbeit ist auf die Erfüllung des Satzungszwecks ausgerichtet und entspricht den Bestimmungen, die die Satzung über die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung enthält.

Maßnahmen

  • Die Stiftung fördert nur Projekte, die dem satzungsmäßigen Zweck entsprechen. Sie legt darüber im Jahresbericht detailliert Rechenschaft ab.
  • Die Stiftungsorgane überprüfen regelmäßig die Förderrichtlinien der Stiftung. Darin ist, beruhend auf der Stiftungssatzung und dem Stifterwillen, der Rahmen geregelt, in dem der Vorstand die Fördertätigkeit der Stiftung ausübt. Das Kuratorium beschließt gegebenenfalls über Änderungen und Ergänzungen der Richtlinien.
  • Das Kuratorium beschließt in seiner Jahressitzung auf Vorschlag des Vorstands die Fördermittel zur Umsetzung des Satzungszwecks für das laufende Haushaltsjahr.
  • Die Stiftung sichert die Förderzusagen über die Projektlaufzeit durch eine Projektrücklage ab.
  • Die Mittel der Stiftung werden zeitnah für den Satzungszweck eingesetzt. Die zeitnahe Mittelverwendung wird durch eine Berechnung in der Jahresrechnung belegt.
  • Die Stiftung verwaltet ihre Mittel wirtschaftlich und sparsam. Verwaltungsausgaben dienen der optimalen Erfüllung des Stiftungszwecks. Sie bewegen sich in einem gemäß dem Konzept des Deutschen Zentralinstituts für soziale Fragen (DZI) angemessenen und dem Anwendungserlass zur Abgabenordung (AEAO) zulässigen Rahmen. Die Stiftung strebt einen Anteil der nicht unmittelbar zur Verwirklichung des Satzungszwecks gehörenden Verwaltungsausgaben im Umfang von 10 bis maximal 20 Prozent an den Erträgen der Stiftung an. Dabei wird der Durchschnitt der letzten drei Jahre zugrunde gelegt, um mögliche Sondereffekte eines Jahres zu begrenzen.
  • Die Wirtschaftsprüfung prüft und testiert jährlich, dass die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigen Satzungszwecks ausgerichtet ist.

2. Erhalt des Stiftungsvermögens auf Basis eines sozial-ökologischen Anlageuniversums

Der Vorstand sorgt für die Bestandserhaltung des Stiftungsvermögens sowie für einen dauerhaften Realwerterhalt von mindestens 80 Prozent. Die Vermögensbewirtschaftung der Stiftung ist auf ein ethisches und sozial-ökologisches Anlageuniversum begrenzt, dem ausgewählte Positiv- und Ausschlusskriterien zugrunde liegen. Die Begrenzung des Anlageuniversums soll sicherstellen, dass die Vermögensbewirtschaftung der Stiftung ihrem Satzungszweck nicht widerspricht.

Maßnahmen

  • Die Stiftungsorgane überprüfen regelmäßig die Anlagerichtlinien der Stiftung. Das Kuratorium aktualisiert sie bei Bedarf.
  • Der Vorstand setzt für die Dauer seiner Amtszeit einen Anlageausschuss mit externen sachkundigen Personen ein. Der Anlageausschuss berät den Vorstand bei der Bewirtschaftung des Vermögens der Stiftung und gibt ihm dazu Empfehlungen.
  • Über die Entwicklung und die Zusammensetzung des Stiftungsvermögens gibt der Jahresbericht detailliert Auskunft. Zum Jahresbericht gehört zwingend eine Kapitalerhaltungsrechnung, die den gemäß Satzung und Anlagerichtlinien vorgeschriebenen Vermögenserhalt nachweist.

3. Regelkonforme Geschäftsführung

Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung unter Beachtung der rechtlichen Pflichten, dazu zählen insbesondere die stiftungsrechtlichen, gemeinnützigkeitsrechtlichen, arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Maßnahmen

  • Der Vorstand informiert sich fortlaufend über die Entwicklung im Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht und holt bei Bedarf Rat von externen sachkundigen Personen oder Körperschaften ein. Wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist, kontaktiert er die Stiftungsaufsicht und das Finanzamt für Körperschaften. Zu Satzungsänderungen stimmt er sich bereits im Planungsstadium mit den Behörden ab.
  • Die Stiftungsaufsicht erhält alle relevanten Informationen frühzeitig. Die Stiftung übermittelt den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den Prüfbericht der Wirtschaftsprüfung an die Stiftungsaufsicht in der Regel bereits innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres.
  • Die Steuerklärungen werden fristgerecht über ELSTER beim Finanzamt für Körperschaften eingereicht.
  • Zuwendungsbestätigungen werden wahrheitsgemäß und von dazu autorisierten Personen erstellt.
  • Die Stiftung wendet auf ihre Arbeitsverhältnisse den TVöD an.
  • Die Stiftung speichert ihre Daten bei einem Cloud-Anbieter. Bei der Auswahl des Cloud-Anbieters achtet sie auf höchste Standards für die Datensicherheit. Die Server, auf denen die Daten der Stiftung lagern, müssen sich außerdem in der EU bzw. in der Schweiz befinden und dem europäischen Datenschutzrecht unterliegen.
  • Die Website der Stiftung ist https-verschlüsselt, der E-Mailverkehr erfolgt per SSL-Verschlüsselung.
  • Das Geschäftskonto wird nach dem Electronic Banking Internet Communication Standard, kurz EBICS, betrieben. Höchste Sicherheitsstandards schützen vor Manipulation.
  • Die Stiftung lässt sich von Dienstleistern beraten, die auf Datenschutz und Informationssicherheit (IT- und Cybersicherheit) spezialisiert sind. Der Vorstand beschließt über Maßnahmen, die darauf zielen, Angriffe aus dem Internet erfolgreich abzuwehren.
  • Mit den Aufgaben der internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ist der oder die Vorsitzende des Kuratoriums betraut. Er oder sie nimmt Hinweise auf etwaige Rechtsverstöße und mögliches Fehlverhalten entgegen, prüft die Vorwürfe, dokumentiert den Vorgang und informiert darüber zeitnah das Kuratorium. Bei Bedarf lässt er oder sie sich anwaltlich beraten. Er oder sie legt dem Kuratorium einen Beschlussantrag in der Angelegenheit vor.
  • Über geeignete Maßnahmen bei Verstößen von Organmitgliedern oder Mitarbeitenden der Stiftung gegen rechtliche Pflichten oder bei Fehlverhalten beschließt das Kuratorium. Die Person, gegen die sich die Vorwürfe richten, muss vom Kuratorium vor der Beschlussfassung angehört werden.

4. Sachgemäßes Rechnungswesen

Das Rechnungswesen bildet die wirtschaftliche Lage der Stiftung zeitnah, vollständig und sachlich richtig ab.

Maßnahmen

  • Die Stiftung wird in der Finanz- und Personalbuchhaltung durch ein professionelles Steuerbüro unterstützt.
  • Die Stiftung unterhält keine Barkassen. Alle Zahlungsvorgänge werden ausnahmslos über Bankkonten abgewickelt. Sollte in besonderen Fällen ein bargeldloser Zahlungsverkehr nicht möglich sein, ist der Vorgang zu begründen und zu dokumentieren.
  • Ausgaben von Projektpartner:innen erstattet das Stiftungsbüro nur, wenn sie durch Belege im Original nachgewiesen werden. Bei Belegen in Fremdwährung sind die Beträge von den Projektpartner:innen in Euro auszuweisen. Die Belege verbleiben bei der Stiftung. Sollten Originalbelege in begründeten Fällen nicht bereitgestellt werden können, ist der Vorgang vom Stiftungsbüro zu dokumentieren.
  • Alle Zahlungen müssen einen klar bestimmten Zweck und identifizierbare Empfänger:innen/Rechnungssteller:innen ausweisen.
  • Bei Reisen im Inland fördert die Stiftung grundsätzlich nur Fahrten mit der Bahn. In begründeten Ausnahmefällen sind auch Fahrten mit anderen Verkehrsmitteln, etwa dem PKW, förderfähig. Die Förderung beschränkt sich, auch im Fall von PKW-Fahrten, auf den Preis von Bahnfahrten 2. Klasse. Eine persönlich vorhandene Bahncard ist einzusetzen bzw. dem Preis zugrunde zu legen. Die Tickets sind frühzeitig zu buchen, um den Preisvorteil zu sichern. Bei Reisen ins oder im Ausland, die mit der Bahn zeitlich oder preislich nicht zumutbar sind, können auch andere Reisekosten, etwa für Flüge, auf Antrag gefördert werden.
  • Das Stiftungsbüro bearbeitet Rechnungen und Zahlungsaufforderungen zeitnah an zwei Bürotagen in der Woche. Bei längerer Abwesenheit des Sekretärs oder der Sekretärin gibt es in der Regel eine Krankheits- und Urlaubsvertretung.
  • Kontoauszüge und Belege gehen vierteljährlich an das von der Stiftung beauftragte Steuerbüro, das die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß verbucht.
  • Auf Basis der Buchungen des Steuerbüros erstellt der Vorstand einen Quartalsbericht über die wirtschaftliche Lage der Stiftung. Für die Stiftung Menschenwürde und Kommunikation wird angesichts des vergleichsweise geringen Umsatzes nur eine Jahresrechnung erstellt.
  • Das Stiftungsbüro archiviert die Kontoauszüge und alle Belege mindestens für die rechtlich vorgeschriebene Frist von zehn Jahren.

5. Funktionierende Kontrolle

Die Stiftung verfügt über funktionierende interne Kontrollsysteme. Rechtsgeschäfte, einschließlich des Zahlungsverkehrs, erfolgen im Rahmen festgelegter Verantwortlichkeiten und übertragener Vollmachten unter Beachtung des Vier-Augen-Prinzips.

Maßnahmen

  • Der Vorstand ist für die Geschäftsführung und die Vertretung der Stiftung verantwortlich. Das Kuratorium führt die Aufsicht. Nach § 5 Absatz 3 der Satzung darf niemand gleichzeitig Mitglied im Vorstand und im Kuratorium sein.
  • Der oder die Vorsitzende und im Verhinderungsfalle der oder die stellvertretende Vorsitzende vertritt die Stiftung jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  • Zahlungsaufträge werden immer mit zwei Unterschriften erteilt, im elektronischen Zahlungsverkehr mit verteilten elektronischen Signaturen. Der Sekretär oder die Sekretärin ist bevollmächtigt, im Zahlungsverkehr eine der Unterschriften zu leisten.
  • Das Steuerbüro prüft alle ihm vom Stiftungsbüro übermittelten Kontoauszüge und Belege auf Vollständigkeit und Korrektheit.
  • Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüft jährlich die Funktionsweise der Kontrollsysteme und berichtet dem Vorstand und dem Kuratorium.

6. Gelebte Transparenz nach innen und außen

Die Stiftung handelt transparent nach innen und außen.

Maßnahmen

  • Der Vorstand informiert das Kuratorium zeitnah und umfassend über seine Beschlüsse zur Fördertätigkeit, zur Vermögensbewirtschaftung und zur Geschäftsführung sowie über alle sonstigen relevanten Vorgänge, die die Stiftung betreffen.
  • Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums erhalten vor jeder Vorstandssitzung die Einladung mit der Tagesordnung.
  • Die Sitzungen des Vorstands sind für die Mitglieder des Kuratoriums öffentlich.
  • Das Kuratorium protokolliert seine Beschlüsse und übermittelt sie den Mitgliedern der Stiftungsorgane sowie der Stiftungsaufsicht.
  • Beschließt der Vorstand über eine Zuwendung an eine einzelne Organisation oder Person in der Größenordnung von mehr als einem Viertel der in dem Geschäftsjahr zur Verfügung stehenden Mittel, hat jedes Vorstandsmitglied gemäß § 7 Absatz 4 der Satzung das Recht, darüber eine Kuratoriumsentscheidung zu verlangen.
  • Ist ein Mitglied des Vorstands Empfänger:in einer Förderung der Stiftung, muss der Vorstand gemäß § 7 Absatz 5 der Satzung zusätzlich die Zustimmung des oder der Vorsitzenden des Kuratoriums einholen. Die Zustimmung wird protokolliert.
  • Rechtsgeschäfte, die das Stiftungsvermögen als Ganzes oder wesentliche Teile davon betreffen, sind nach § 8 Absatz 3 der Satzung nur wirksam bei vorheriger schriftlicher Zustimmung des oder der Vorsitzenden und eines weiteren Mitglieds des Kuratoriums.
  • Die Stiftung unterstützt die "Initiative Transparente Zivilgesellschaft". Der Vorstand stellt gemäß den Anforderungen der Initiative der Öffentlichkeit die wesentlichen Informationen über die Stiftung auf den Internetseiten www.stiftungmunda.de zur Verfügung.
  • Die Stiftung legt darüber hinaus ihren vollständigen Jahresbericht, ihr Vermögensportfolio und ihre Anlagerichtlinien auf der Website der Stiftung offen.

7. Antragstellende sind Partner:innen der Stiftung

Organisationen und Einzelpersonen, die bei der Stiftung Fördermittel beantragen, behandeln die Organe und Mitarbeitenden der Stiftung als Partner:innen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks.

Maßnahmen

  • Über die Website der Stiftung sind die Förderbedingungen, das Antrags- und Auszahlungsverfahren, die nächsten Termine, in denen der Vorstand über Förderanträge entscheidet, sowie die Formulare für Förderanträge und Verwendungsnachweise öffentlich zugänglich. Potenzielle Antragsteller:innen können sich so jederzeit umfassend über die Förderpraxis der Stiftung informieren.
  • Das Stiftungsbüro ist an zwei Tagen der Woche für Anfragen zur Stiftungsförderung erreichbar. Nachrichten können außerhalb der Bürozeiten auf dem Anrufbeantworter hinterlassen oder per E-Mail übermittelt werden. Das Stiftungsbüro antwortet zeitnah.
  • Auf Förderanfragen reagiert das Stiftungsbüro zugewandt und unterstützend.
  • In Einzelfällen lädt der Vorstand Antragsteller:innen zu Vorstandsitzungen ein, um Fragen, die im Förderantrag offengeblieben sind, im direkten Gespräch zu klären. Die Stiftung übernimmt in diesen Fällen die Reisekosten – unabhängig vom Ausgang der Entscheidung über den Förderantrag.
  • Jeder Förderantrag wird schriftlich beantwortet, in der Regel innerhalb von drei Tagen nach der Vorstandssitzung, in der über den Förderantrag entschieden wurde. Die Ablehnung eines Förderantrags wird begründet.
  • Die Stiftung beteiligt die Projektpartner:innen an den Wahlen zum Kuratorium. Das Kuratorium fordert vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit die Organisationen oder Personen, die in den letzten drei Jahren von der Stiftung Zuwendungen empfangen haben, auf, Vorschläge für die Wahl zum Kuratorium einzureichen. Die Vorschläge werden gemäß § 9 Absatz 3 der Satzung vom Kuratorium in die Vorschlagsliste zur Wahl aufgenommen.

8. Regelmäßige Überprüfung der Wirkung der Stiftungsarbeit

Die Stiftungsorgane sorgen für die regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der Fördertätigkeit, vor allem im Hinblick auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks, der Effizienz des Mitteleinsatzes und der Kommunikation nach innen und außen.

Maßnahmen

  • Organisationen und Personen, die Fördermittel der Stiftung erhalten haben, erstellen nachdem ihr Förderprojekt abgeschlossen ist, einen Verwendungsnachweis. Zum Verwendungsnachweis gehören ein Projektbericht und die Abrechnung der Mittel mit den Belegen. Die Stiftung stellt dafür Formulare auf ihrer Website bereit.
  • Die Stiftung behält sich vor, bewilligte Fördermittel nicht auszuzahlen und bereits ausgezahlte Mittel teilweise oder vollständig zurückzuverlangen, wenn sich herausstellen sollte, dass die Angaben im Projektbericht oder in der Abrechnung unvollständig oder falsch sind. Das gilt auch für den Fall, dass Antragstellende im Förderantrag unvollständige oder falsche Angaben gemacht haben, um eine Förderung zu erhalten.
  • Das Stiftungsbüro prüft den Verwendungsnachweis ausführlich und stellt, soweit erforderlich, Nachfragen bei den Projektpartner:innen und fordert unter Umständen weitere Unterlagen zur Vervollständigung des Nachweises an.
  • Das Stiftungsbüro erstellt auf Basis des vollständigen Verwendungsnachweises einen Kurzbericht mit einer Darstellung und Bewertung des Projektergebnisses sowie möglichen Abweichungen vom Projektantrag.
  • Der Vorstand berät in der Regel einmal im Quartal die vorliegenden Kurzberichte mit Blick auf die Umsetzung des Stiftungszwecks, der Wirtschaftlichkeit des Einsatzes von Fördermitteln und die erzielte Öffentlichkeit. Er reflektiert dabei selbstkritisch über seine Förderzusagen und überlegt, inwieweit die Förderpraxis der Stiftung nachjustiert werden sollte.
  • Der Vorstand dokumentiert im Jahresbericht die Fördertätigkeit der Stiftung und berichtet dabei über die Verwirklichung des Satzungszwecks sowie über die Verteilung der Fördermittel auf einzelne Förderschwerpunkte und -projekte.

9. Umgang mit Interessenkonflikten

Mitglieder der Stiftungsorgane sowie Mitarbeitende der Stiftung legen mögliche Interessenkonflikte unaufgefordert offen und beteiligen sich nicht an Entscheidungen, die ihnen selbst oder ihnen nahestehenden Personen oder Organisationen Vor- oder Nachteile bringen können.

Maßnahmen

  • Wer am Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, zeigt dies unverzüglich an und nimmt am Beschlussverfahren nicht teil. Der Beschluss wird ohne die Anwesenheit der beteiligten Personen gefasst. Die Beachtung dieser Vorschrift ist im Protokoll festzuhalten.
  • Wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass Mitglieder der Stiftungsorgane einen Interessenkonflikt nicht offengelegt haben und ihnen oder ihnen nahestehende Personen oder Organisationen durch die Entscheidung ein Vorteil zuteilwurde, entscheidet das Kuratorium über mögliche Konsequenzen, einschließlich der Abwahl nach § 11 Absatz 3 der Satzung. Bei Mitarbeitenden beschließt der Vorstand über geeignete Maßnahmen.

10. Verzicht auf Geschenke

Mitglieder der Stiftungsorgane sowie Mitarbeitende der Stiftung verzichten auf geldwerte Vorteile, die ihnen von interessierter Seite angeboten werden.

Maßnahmen

  • Mitglieder der Stiftungsorgane sowie Mitarbeitende der Stiftung nehmen keine Begünstigungen an, die möglicherweise darauf abzielen, dass private oder juristische Personen bei Entscheidungen der Stiftung einen Vorteil erlangen. Das gilt auch dann, wenn eine Verknüpfung von Begünstigung und Gegenleistung nicht unmittelbar zu erwarten ist. Begünstigungsversuche sind dem Vorstand und dem oder der Vorsitzenden des Kuratoriums unverzüglich zu melden.
  • Ein Arbeitsessen, das Dritte finanzieren, gilt nicht als Begünstigung, wenn es während des Essens überwiegend um Angelegenheiten der Stiftung geht und der Aufwand für das Essen dem Anlass angemessen ist. Die Grenze der Angemessenheit liegt bei 100 Euro je Anlass und Person.
  • Sollten Mitglieder der Stiftungsorgane gegen diesen Kodex verstoßen, entscheidet das Kuratorium über die Abwahl nach § 11 Absatz 3 der Satzung und gegebenenfalls über eine Strafanzeige. Wenn Mitarbeitende der Stiftung betroffen sind, beschließt der Vorstand über arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung.

11. Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit anderen Stiftungen

Die Stiftungsorgane fördern den Erfahrungsaustausch mit anderen Stiftungen.

Maßnahmen

  • Die Stiftung ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Stiftungen und nutzt deren Informations- und Austauschangebote, wie zum Beispiel den jährlich stattfindenden Stiftungstag.
  • Die Stiftung gehört dem "Netzwerk Wandelstiften" an. Wandelstiften ist ein Bündnis von Stiftungen, die explizit einen Beitrag für eine sozial und ökologisch nachhaltige Gesellschaft leisten wollen. Mitglieder des Vorstands und Mitarbeitende der Stiftung nehmen regelmäßig an dem Erfahrungsaustausch des Netzwerks teil.

II. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Diese Richtlinien treten mit dem Tag ihres Beschlusses in Kraft. Sie werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf vom Kuratorium angepasst.

Richtlinie zur Vergütung des Vorstands gemäß § 5 Absatz 4 der Satzung

Vom 5. Mai 2013

  1. Mitglieder des Vorstands erhalten eine Vergütung als Entschädigung für den mit der Vorstandstätigkeit verbundenen Zeitaufwand und Arbeitseinsatz.
  2. Die Vergütung beträgt für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende pauschal 890 Euro monatlich, für die weiteren Vorstandsmitglieder pauschal 165 Euro monatlich.
  3. Die Vergütung wird entsprechend den Entgeltvereinbarungen im Bereich des TvöD angepasst.