Unsere Verfassung

Satzung der Stiftung Menschenwürde und Arbeitswelt

Vom 29. Dezember 1990, zuletzt geändert am 5. Mai 2019

(1) Die Stiftung trägt den Namen Stiftung Menschenwürde und Arbeitswelt mit Sitz in Berlin.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.

(3) Sie hat ihren Sitz in Berlin.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Stiftungsziel ist die Förderung der Erziehung, Berufs- und Volksbildung im Bereich der Arbeitswelt.

(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Informationsverbreitung und den Informationsaustausch über die

  • Humanisierung der Arbeit,
  • Ökologie bei Produktion und Entsorgung,
  • Entwicklung und Herstellung umweltverträglicher und gesellschaftlich nützlicher Produkte,
  • Demokratie und Mitbestimmung für abhängig Beschäftigte und
  • Verwirklichung gleicher und gerechter Arbeitsteilung nach Geschlecht und/oder Nationalität.

(3) Die Informationsverbreitung und der Informationsaustausch erfolgt in Seminaren, Veranstaltungen, durch Veröffentlichungen und die Herausgabe von Informationsmaterialien.

(4) Die Stiftung ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und ungebunden.

(5) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

(1) Die Stiftung verfolgt steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Sie verfolgt ihre gemeinnützigen Zwecke ausschließlich und unmittelbar.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane dürfen als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwendungen begünstigt werden.

(1) Das Stiftungsvermögen besteht per 31. Dezember 2000 aus Geldanlagen im Wert von rund zwei Millionen EURO. Bei der Vermögensanlage sollen ethische, soziale und ökologische Grundsätze berücksichtigt werden.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Zur Erfüllung des Stiftungszweckes dürfen vorbehaltlich der Bestimmung des Absatzes 4 nur dessen Erträge sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.

(3) Das Vermögen der Stiftung erhöht sich durch Zustiftungen des Stifters oder Dritter. Die Annahme von Zustiftungen durch Dritte bedarf der Zustimmung des Vorstands.

(4) Neben dem Stiftungsvermögen kann die Stiftung Verbrauchsvermögen bilden, dem allein vom Zuwendenden hierfür bestimmte Zustiftungen zuzuführen sind. Die Annahme von derartigen Zustiftungen bedarf der Zustimmung des Vorstands. Das Verbrauchsvermögen ist ganz oder teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(1) Organe der Stiftung sind Vorstand und Kuratorium.

(2) Die Organe haben die Stiftung im Rahmen der ihnen durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben so zu verwalten, dass eine Verwirklichung des Stiftungszwecks auf Dauer nachhaltig gewährleistet wird. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Sorgfalt eines/r ordentlichen Kaufmannes/-frau sind zu beachten. Die Organe arbeiten zur Verwirklichung des Stiftungszweckes vertrauensvoll zusammen, insbesondere unterrichten sie sich gegenseitig durch Austausch von Ladungen, Tagesordnungen und Beschlussprotokollen.

(3) Niemand darf gleichzeitig Mitglied im Vorstand und im Kuratorium sein. Mitglied eines Stiftungsorgans kann nur werden, wer sich durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung an den/die Vorsitzende/n des Kuratoriums verpflichtet, den Stiftungszweck zu unterstützen.

(4) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Organtätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen baren Auslagen. Für den Zeitaufwand und den Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstands kann das Kuratorium eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung (auch als Pauschale) beschließen, sofern dies für die Gemeinnützigkeit der Stiftung unschädlich ist und die Aufsichtsbehörde (§14) keine Einwände geltend macht.

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern.

(2) Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt. Der Stifter gehört als eines der Vorstandsmitglieder dem Vorstand auf Lebenszeit an.

(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Er wird - mit Ausnahme der Erstbestellung durch den Stifter - vom Kuratorium gewählt. Die Wahl muss spätestens bis Ende des Kalenderjahres erfolgt sein, in dem die Amtszeit abläuft. Bis zur Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt. Wiederwahl oder vorzeitige Abwahl durch das Kuratorium ist jederzeit möglich.

(4) Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist nur zulässig, wenn das Kuratorium gleichzeitig für die restliche Amtszeit des/der Abberufenen eine/n Nachfolger/in wählt, sofern ansonsten die Mindestmitgliederzahl unterschritten würde.

(5) Scheidet - abgesehen von der Abwahl - ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der dreijährigen Amtszeit aus seinem Amt aus, wird vom Kuratorium binnen drei Monaten für die restliche Amtszeit des/der Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen, sofern ansonsten die Mindestmitgliederzahl unterschritten würde. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Ergänzung auf wieder drei Mitglieder weiterhin beschlussfähig.

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, der/die im Verhinderungsfalle den/die Vorsitzende/n vertritt.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der/die Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder schriftlich mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Auf Wunsch eines einzelnen Vorstandsmitgliedes muss der/die Vorstandsvorsitzende eine Sitzung einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich alle Mitglieder des Vorstands beteiligen, damit sie wirksam wird.

(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Vorschlag abgelehnt. Bei einer schriftlichen Abstimmung ist Einstimmigkeit erforderlich.

(4) Beschließt der Vorstand über eine Zuwendung an einen einzelnen Empfänger in der Größenordnung von mehr als ein Viertel der in dem Geschäftsjahr zur Verfügung stehenden Mittel der Stiftung, so hat jedes Mitglied das Recht, darüber eine Kuratoriumsentscheidung zu verlangen.

(5) Ist ein Mitglied des Vorstands Zuwendungsempfänger, muss die Zustimmung der/s Vorsitzenden des Kuratoriums eingeholt werden.

(6) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Sitzungsniederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Zuwendungsbeschlüsse sind schriftlich auszufertigen.

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung, führt ihre Geschäfte und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Stiftungsorgane. Er erledigt alle Verwaltungs-aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich dem Kuratorium zugewiesen sind.

Ihm obliegen insbesondere:

  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  2. die Vergabe der Mittel,
  3. gegebenenfalls die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes,
  4. die Erstellung des Jahresabschlusses und Weiterleitung an das Kuratorium,
  5. die Erstellung des Jahresberichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes und Weiterleitung an das Kuratorium,
  6. die freiwillige Teilnahme an Sitzungen des Kuratoriums,
  7. die Wahl des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, wobei der/die Vorsitzende und im Verhinderungsfalle der/die stellvertretende Vorsitzende jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt sind.

Solange der Stifter Peter Vollmer das Amt des Vorstandsvorsitzenden bekleidet, ist er alleinvertretungsberechtigt.

(3) Rechtsgeschäfte, die das Stiftungsvermögen als Ganzes oder wesentliche Teile davon betreffen, sind nur wirksam bei vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den/die Vorsitzende/n des Kurato¬riums und eines weiteren Mitglieds des Kuratoriums.

(1) Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern, darunter mindestens vier Frauen und eine Person mit Migrationshintergrund.

(2) Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden vom Stifter bestellt. Dabei bestellt der Stifter
--- vier namentlich bestimmte Kuratoriumsmitglieder für eine Amtszeit
von lediglich drei Jahren und
--- fünf weitere namentlich benannte Kuratoriumsmitglieder mit einer Amtszeit von sechs Jahren.

(3) Abgesehen von der Erstbestellung der Kuratoriumsmitglieder durch den Stifter - Absatz (2) - besteht die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums stets sechs Jahre. Sie werden auf Vorschlag der amtierenden Kuratoriumsmitglieder vom Kuratorium gewählt. Vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit fordert das Kuratorium die Menschen, die in den letzten drei Jahren von der Stiftung Zuwendungen empfangen haben, auf, Vorschläge für die Wahl einzureichen; diese Vorschläge werden vom Kuratorium in die Vorschlagsliste aufgenommen.

(4) Die Neuwahl der erstbestellten vier Kuratoriumsmitglieder (Mitglieder zu A) erfolgt nach der begrenzten Amtszeit von drei Jahren. Die Neuwahl der weiteren erstbestellten Kuratoriumsmitglieder (Mitglieder zu B) erfolgt nach Ablauf der Amtszeit von sechs Jahren. In der Folgezeit werden folglich jeweils nach drei Jahren diejenigen vier beziehungsweise fünf Kuratoriums¬mitglieder neu gewählt, deren jeweilige Amtszeit gerade beendet ist.

Die Wahlen müssen spätestens bis Ende des Kalenderjahres erfolgt sein, in dem die Amtszeit abläuft. Bis zur Neuwahl bleiben die Mitglieder im Amt.

(5) Wiederwahl oder vorzeitige Abwahl eines Mitglieds durch das Kuratorium ist jederzeit möglich; die Abwahl ist zulässig, wenn das Kuratorium gleichzeitig für dessen restliche Amtszeit eine/n Nachfolger/in durch Nachrücken eines Ersatzmitglieds oder Neuwahl stellt. Zur Abwahl bedarf es einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder des Kuratoriums.

(6) Das Kuratorium kann beschließen, bei einer turnusmäßigen Wahl zusätzlich zu den zu wählenden ordentlichen Mitgliedern des Kuratoriums bis zu zwei Ersatzmitglieder zu wählen. In diesem Fall findet nach der Wahl der ordentlichen Mitglieder in einem zweiten Wahlgang die Wahl des Ersatzmitglieds/der Ersatzmitglieder statt.

Die Ersatzmitglieder sind für drei Jahre gewählt. Sie erhalten die gleichen Informationen wie die Mitglieder. Sie nehmen an den Sitzungen teil und können dort ein abwesendes Mitglied vertreten, § 10 Absatz 4 bleibt davon unberührt.

Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Kuratoriums rückt das (nächste) Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit der/des Ausgeschiedenen ins Kuratorium unter Beachtung der Quoten nach Absatz 1 nach.

Die Ersatzmitglieder können bei der nächsten turnusmäßigen Wahl erneut für das Kuratorium kandidieren.

(7) Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vor Ablauf seiner Amtszeit aus und ist kein Ersatzmitglied vorhanden, wird binnen Jahresfrist für die restliche Amtszeit des/der Ausgeschiedenen ein neues Mitglied an dessen Stellen gewählt. Das Kuratorium bleibt bis zu seiner Ergänzung auf wieder neun Mitglieder weiterhin beschlussfähig.

(1) Nach erfolgter Neuwahl sowohl der Mitglieder zu (A) als auch der Mitglieder zu (B) wählt das Kuratorium jeweils aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, der/die im Verhinderungsfalle den/die Vorsitzende/n vertritt. Damit endet gleichzeitig die Amtszeit der Vorgänger/innen.

(2) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse auf Sitzungen, die mindestens ein Mal kalenderjährlich stattfinden.

Der/die Vorsitzende lädt alle Mitglieder des Kuratoriums sowie den Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein. Der Jahresabschluss des Vorstandes und sein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 8 Abs. 1 Buchstaben d) und e) sind der Einladung zur Jahresversammlung des Kuratoriums beizufügen.

(3) Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder muss der/die Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen.

(4) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in Person oder vertreten durch ein anderes Mitglied oder ein Ersatzmitglied an der Sitzung teilnimmt. Jedes Mitglied und jedes Ersatzmitglied kann nur ein anderes Mitglied vertreten. Die Vertretungsvollmacht muss auf der Sitzung schriftlich vorliegen.

(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beziehungsweise vertretenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Vorschlag abgelehnt.

(6) Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Sitzungsniederschrift anzufertigen, die von dem/der Sitzungsleiter/in und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

(1) Das Kuratorium ist das Aufsichtsorgan der Stiftung. Es hat insbesondere darüber zu wachen, dass der Vorstand die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes betreibt. Es kann zu diesem Zweck vom Vorstand jederzeit Auskunft verlangen.

(2) Das Kuratorium stellt Richtlinien für die Tätigkeit der Stiftung gemäß § 2 dieser Satzung auf.

(3) Das Kuratorium hat ferner folgende Aufgaben:

  1. Das Kuratorium beschließt Arbeitsschwerpunkte zur Verwirklichung der Stiftungsziele in Abwägung der zur Verfügung stehenden Mittel.
  2. Beschlussfassung über Zuwendungen, wenn ein Mitglied des Vorstands dies nach § 7 Absatz (4) beantragt.
  3. Beschlussfassung über den Jahresabschluss und den Jahresbericht des Vorstandes und damit Entlastung des Vorstandes.
  4. Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder.
  5. Wahl und Abwahl der Kuratoriumsmitglieder.

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können Vorstand und Kuratorium in gemeinsamer Sitzung der Stiftung einen neuen Zweck geben.

(2) Für den Beschluss einer Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder über die Aufhebung der Stiftung gilt das gleiche.

(3) Die Regelungen nach den Absätzen (1) und (2) bedürfen für ihre Wirksamkeit der Zustimmung von vier Fünftel der Mitglieder beider Organe auf einer gemeinsamen Sitzung, wobei Vertretung nicht zulässig ist.

(4) Sonstige Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder beider Organe auf einer gemeinsamen Sitzung. In diesem Fall kann ein anwesendes Mitglied ein abwesendes vertreten. Die Vertretungsvollmacht muss auf der Sitzung schriftlich vorliegen mit Angabe des Umfanges.

Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Die Auswahl der Institution hat zusammen mit dem Beschluss über die Aufhebung der Stiftung zu erfolgen. Vor der Vermögensübertragung ist von dem für die übernehmende Institution zuständigen Finanzamt eine Bestätigung darüber einzuholen, dass sie gemeinnützig im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung ist.

(1) Die Stiftung unterliegt der Aufsicht des Senators für Justiz in Berlin gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.

(2) Der Aufsichtsbehörde ist unaufgefordert der Jahresabschluss und der Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes vorzulegen.

(3) Satzungsänderungen werden erst nach Genehmigung durch die zuständige Behörde wirksam.

(4) Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, eine Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Aufhebung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Vor einer Beschlussfassung über Zweckänderungen ist die Einwilligung dieser Behörde einzuholen.