Stiftungsfonds
So bestimmen Sie, welche Anliegen der Stiftung Sie dauerhaft fördern
Ein Stiftungsfonds ist eine zweckbestimmte Zustiftung. Mit einer Zustiftung in Form eines Stiftungsfonds unterstützen Sie unsere Arbeit langfristig. Sie vergrößern das Vermögen der Stiftung – und damit die Erträge, die Jahr für Jahr in Aktivitäten und Projekte für eine menschenwürdige Arbeitswelt fließen.
Der Clou: Mit einem Stiftungsfonds bestimmen Sie, welches Anliegen Sie innerhalb der Stiftung fördern wollen. Das kann ein einzelner Stiftungszweck wie die Humanisierung der Arbeit sein. Auch Aktivitäten in bestimmten Ländern oder ein besonderes Thema – wie zum Beispiel die basisgewerkschaftliche Zusammenarbeit zwischen Deutschland und China – können Sie als Zweck festlegen.
Soll Ihr Stiftungsfonds dauerhaft erhalten bleiben, dann empfiehlt sich eine Zustiftung ins Grundstockvermögen. Für das Anliegen des Stiftungsfonds werden dann nur die Erträge aus der Zustiftung verwendet. Das Vermögen selbst bleibt dauerhaft erhalten. Bei einer Zustiftung ins Verbrauchsvermögen kann auch das Vermögen für die Förderung aus dem Stiftungsfonds eingesetzt werden.
Ihren Stiftungsfonds können Sie jederzeit aufstocken und dafür auch in Ihrem Bekanntenkreis werben.
Damit Ihr Stiftungsfonds eine spürbare Wirkung entfalten kann, empfehlen wir einen Betrag ab 50.000 Euro.
Ja, dabei werden Zustiftungen ins Grundstockvermögen in Form eines Stiftungsfonds steuerlich besonders gefördert. Zustiftungen in Form eines Stiftungsfonds, die verbraucht werden können, werden steuerlich behandelt wie Spenden.
Zustiftungen Ins Grundstockvermögen können Sie bis zu einer Million Euro steuermindernd geltend machen (siehe § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG). Bei Ehegatten, die steuerlich zusammen veranlagt werden, erhöht sich der Betrag sogar auf zwei Millionen Euro.
Die Zustiftung können Sie entweder komplett im ersten Jahr oder verteilt über zehn Jahre in Abzug bringen.
Die Abzugsmöglichkeit für Zustiftungen besteht zusätzlich zum Steuerabzug für Spenden.
Den Abzugsbetrag können Sie innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch nehmen.
Wenn Sie die Zustiftung innerhalb des Zehnjahreszeitraums nicht in Abzug bringen konnten, gehen die nicht abzugsfähigen Beträge danach in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über.
Sie treffen mit der Stiftung Menschenwürde und Arbeitswelt eine Vereinbarung über die Errichtung eines Stiftungsfonds. Darin wird der Förderzweck, gegebenenfalls auch der Name des Stiftungsfonds, und die Höhe des Gründungskapitals festgelegt. Außerdem klären wir mit Ihnen, ob der Stiftungsfonds auf Dauer angelegt sein soll oder ob neben den Erträgen auch das Vermögen des Fonds für seine Zwecke verbraucht werden kann.
Anschließend überweisen Sie Ihre Zustiftung mit dem Verwendungszweck "Stiftungsfonds" auf unser Konto. Ein verbrauchbarer Stiftungsfonds muss noch den Zusatz "verbrauchbar" enthalten. Fehlt der Zusatz, ist das Vermögen des Stiftungsfonds von der Stiftung dauerhaft zu erhalten. Mit dem Eingang Ihrer Zuwendung auf unserem Konto ist der Stiftungsfonds gegründet.
Sie erhalten von uns unaufgefordert eine Zuwendungsbestätigung für das Finanzamt über Ihre Zustiftung in den Stiftungsfonds.
Haben Sie Fragen?
Dann wenden Sie sich bitte an unseren Vorsitzenden Frank Steger. Sie erreichen ihn über unser Stiftungsbüro, Telefon (0 30) 8 20 97-3 28, oder per E-Mail über Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.